KinderRächtsZeitung Regenbogen
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Ausgabe 21

Editorial
Noch einmal Nicaragua
Ich habe dir nie einen Rosengarten versprochen [Buchrezension]
Einmal Rupert und zurück [4. Fortsetzung von "Per Anhalter durch die Galaxis"]
Im Internet gut gefunden: Antipädagogik
Die Chemiestunde [Gedicht]
Das Recht, von zu Hause auszuziehen
Kommentar: Ziel verfehlt
Gleichberechtigung in der Familie
Schulgesetz [macht dachte es wäre anders...]
Durch einen Spiegel in einem dunklen Wort [Buchrezension]
"Vom Fehlen der Fehler"
Pressemitteilung Chemiefall: OVG lehnt Berufung ab
KRÄTZÄ ist umgezogen
Verfassungsfeindlich zum Wahlgang Teil 2
SLAPSTICK '68 - Benno-Ohnesorg-Kongreß
An-, Ab- und Aussichten [kurze Kommentare zu kinderrechtlichen/politischen Themen]
Nicotapias Kolumne
K.R.Ä.T.Z.Ä.-Aktionen
Musike fom veinsten
"Die Schule - Ein Frevel an der Jugend"
Informationen für Minderjährige

Cover Ausgabe 21
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SCHULGESETZ

In den letzten Jahren war bedauerlicherweise ein falsches Schulgesetz im Umlauf, das z.B. in §1 den Verdacht aufkommen ließ, Schüler seien Menschen. Hier nun die richtige Fassung, die auch meist angewandt wurde:

§1
Die Grund- und Menschenrechte gelten für Schüler nur eingeschränkt bzw. gar nicht.

§2
Der Lehrer darf den Schüler beleidigen, verleumden, erpressen usw. Jede Art von Erniedrigung ist erlaubt.

§3
Die Diskriminierung aufgrund des Alters und des Wissens wird gewährleistet.

§4
Der Lehrer ist dem Schüler gegenüber keine Rechenschaft schuldig.

§5
Die Inhalte des Unterrichts dürfen das tägliche Leben und die Interessen der Schüler lediglich peripher tangieren.

§6
(1) Jegliche Kommunikation zwischen den Schülern ist während des Unterrichts verboten, sofern sie nicht vom Lehrer ausdrücklich genehmigt wurde.
(2) Zur Durchsetzung des Kommunikationsverbotes kann der Lehrer Zusatzaufgaben erteilen.
(3) Ermüden ist auch in noch so langweiligem Unterricht untersagt. Schnarchen kann als Verstoß gegen das Kommunikationsverbot angesehen werden.

§7
(1) Der Lehrer hat das uneingeschränkte Recht, Fehler zu machen. Er ist nicht verpflichtet, diese Fehler einzugestehen.
(2) Sämtliche Fehler sind beim Schüler zu suchen.

§8
(1) Bei der Zensierung ist die Beliebtheit des Schülers bei dem Lehrer zu berücksichtigen.
(2) Zensuren dienen zudem der Erpressung, Abschreckung und Bestrafung.

§9
Der Schüler hat das Recht die Aussage zu verweigern, was allerdings zur Zensierung mit der Note 6 führen kann. Alles, was er sagt, kann bei der Zensierung gegen ihn verwendet werden.

§10
(1) Hausaufgaben können in uneingeschränktem Maße erteilt werden. Ein Sinn muß nicht erkennbar sein.
(2) Hausaufgaben dürfen auch ohne Zustimmung der Schüler vorverlegt werden.

§11
Der Lehrer hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bekleidung des Schülers.

Martin Wilke

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