
c r e a t i v · u n a b h ä n g i g · u n b ä n d i g
|
| Start | Ausgaben | Kontakt |
|
<< zurück zur Ausgaben-Übersicht
Ausgabe 21

|
SCHULGESETZ
In den letzten Jahren war bedauerlicherweise ein falsches Schulgesetz
im Umlauf, das z.B. in §1 den Verdacht aufkommen ließ, Schüler
seien Menschen. Hier nun die richtige Fassung, die auch meist angewandt
wurde:
§1
Die Grund- und Menschenrechte gelten für Schüler nur eingeschränkt bzw. gar nicht.
§2
Der Lehrer darf den Schüler beleidigen, verleumden, erpressen usw. Jede Art von Erniedrigung ist erlaubt.
§3
Die Diskriminierung aufgrund des Alters und des Wissens wird gewährleistet.
§4
Der Lehrer ist dem Schüler gegenüber keine Rechenschaft schuldig.
§5
Die Inhalte des Unterrichts dürfen das tägliche Leben und die Interessen der Schüler lediglich peripher tangieren.
§6
(1) Jegliche Kommunikation zwischen den Schülern ist während des Unterrichts verboten, sofern sie nicht vom Lehrer ausdrücklich genehmigt wurde.
(2) Zur Durchsetzung des Kommunikationsverbotes kann der Lehrer Zusatzaufgaben erteilen.
(3) Ermüden ist auch in noch so langweiligem Unterricht untersagt. Schnarchen kann als Verstoß gegen das Kommunikationsverbot angesehen werden.
§7
(1) Der Lehrer hat das uneingeschränkte Recht, Fehler zu machen. Er ist nicht verpflichtet, diese Fehler einzugestehen.
(2) Sämtliche Fehler sind beim Schüler zu suchen.
§8
(1) Bei der Zensierung ist die Beliebtheit des Schülers bei dem Lehrer zu berücksichtigen.
(2) Zensuren dienen zudem der Erpressung, Abschreckung und Bestrafung.
§9
Der Schüler hat das Recht die Aussage zu verweigern, was allerdings zur Zensierung mit der Note 6 führen kann. Alles, was er sagt, kann bei der Zensierung gegen ihn verwendet werden.
§10
(1) Hausaufgaben können in uneingeschränktem Maße erteilt werden. Ein Sinn muß nicht erkennbar sein.
(2) Hausaufgaben dürfen auch ohne Zustimmung der Schüler vorverlegt werden.
§11
Der Lehrer hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bekleidung des Schülers.
Martin Wilke
|
|