Am 23. August, dem 1. Jahrestag der Einreichung unserer Verfassungsbeschwerde,
haben einige von uns, die bei der Bundestagswahl 1998 nocht nicht 18 sein
werden, einen Antrag auf Aufnahme ins Wahlverzeichnis gestellt.
Das wird natürlich von der entsprechenden Behörde abgelehnt,
da sie ja noch nicht wahlberechtigt sind. Gegen diese Ablehnung legen wir
dann Widerspruch ein. Der wird natürlich auch abgelehnt. Dagegen klagen
wir dann beim Verwaltungericht, das sich dann mit der Angelegenheit auseinandersetzen
muß. Im Falle der Ablehnung klagen wir uns weiter durch die Instanzen
bis wir wieder beim Bundesverfassungsgericht ankommen, nur dieses Mal mit
dem Unterschied, daß es die Klage verhandeln muß.
Auf diese Weise umgehen wir die Ein-Jahres-Frist, die ja beim ersten Versuch
zu der formalen Ablehnung geführt hatte.
Die juristische Argumentation unsererseits wäre eigentlich die gleiche.
Weiterhin unklar ist aber die Finanzierung des Rechtsanwalts.