KinderRächtsZeitung Regenbogen
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Ausgabe 22

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Pressemitteilung
12. Februar 1998
 
Wahlrecht ohne Altersgrenze
Klage vor dem Berliner Verwaltungsgericht

Der Berliner Schüler Robert Rostoski, Mitglied der Kinderrechtsgruppe K.R.Ä.T.Z.Ä., reicht am 12. Februar 1998 Klage gegen die Entscheidung des Bezirksamtes von Berlin-Mitte ein, ihn nicht in das Wahlverzeichnis für die kommende Bundestagswahl einzutragen. Die Kinderrechtsgruppe setzt sich mit Hilfe ihres Rechtsanwalts Peter Merk für die Abschaffung der Altersgrenze beim Wahlrecht ein und will notfalls durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.
Das Bezirksamt hatte den Antrag auf Aufnahme in das Wahlverzeichnis im Juli 1997 abgelehnt, weil der 16jährige Antragsteller zum Zeitpunkt der Wahl das Mindestalter von 18 Jahren gemäß Artikel 12 Bundeswahlgesetz noch nicht erreicht haben wird. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Bezirksamt am 28. Januar ebenfalls abgelehnt, da die gesetzliche Stichtagregelung der Verwaltung keinerlei Spielraum lasse.
Nun wird gegen diesen - nach Meinung der Kinderrechtler grundgesetzwidrigen - Verwaltungsakt vor dem Berliner Verwaltungsgericht geklagt. Falls die Klage nicht erfolgreich ist, wollen die Kinderrechtler notfalls durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.
"Jeder Mensch, der möchte, soll unabhängig vom Alter an der Wahl teilnehmen können." Mit dieser grundlegenden Veränderung wollen die KinderRÄchTsZÄnker zwei Ziele erreichen:
Erstens sollen sich durch die Wahlrechtsänderung junge Menschen bei politischen Entscheidungen stärker einbringen können, damit ihre gegenwärtigen und zukünftigen Interessen in unserer Gesellschaft eine größere Rolle spielen und ernstgenommen werden. Die Änderung des Wahlrechts soll in diesem Sinn die Parteien und die erwachsenen Wähler zum Nach- und Umdenken veranlassen.
Zweitens soll auf die auch in anderen Lebensbereichen anzutreffende mangelhafte Rechtsstellung der Menschen unter 18 Jahren und ihre Rolle in der Gesellschaft aufmerksam gemacht werden, um auch dort - mittelbar - für Veränderung zu sorgen.
Bereits im August 1995 hatten zwei Jugendliche von K.R.Ä.T.Z.Ä. versucht, das Wahlrecht ohne Altersgrenze durch eine Verfassungsbeschwerde durchzusetzen. Die Klage hatte sich auch damals auf den Artikel 20 des Grundgesetzes berufen, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe, zu dem Kinder auch nach Auffassung von Juristen unzweifelhaft gehören. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde im Januar 1996 aus formalen Gründen nicht zur Verhandlung angenommen. Sie sei nicht fristgerecht "binnen eines Jahres" nach Verabschiedung des Grundgesetzes, also vor der Geburt der Kläger, eingereicht worden. Diese Frist wird jetzt durch die Klage gegen einen aktuellen Verwaltungsbescheid umgangen, sodaß sich das Gericht mit dem Inhalt der Klageschrift befassen muß. "Wenn die Gerichte nicht rechtzeitig entscheiden, werden wir prüfen, ob die Bundestagswahl insgesamt angefochten werden muß", so Rechtsanwalt Dr. Peter Merk.
Die Forderung der KinderRÄchTsZÄnker nach einer Änderung des Grundgesetzartikels 38(2) hat im Herbst 1997 prominente Unterstützung durch die damalige Berliner Justizsenatorin Lore Maria Peschel-Gutzeit erfahren. In einem Artikel der angesehenen Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" hatte sie sich ebenfalls für das demokratische Prinzip "Ein Mensch - eine Stimme" eingesetzt. Im Unterschied zu K.R.Ä.T.Z.Ä. fordert sie, daß die Wahlstimme der Kinder von den Eltern treuhänderisch genutzt werden soll. Nach Ansicht von K.R.Ä.T.Z.Ä. würde bei dieser Regelung übersehen, daß Kinder sich dann genausowenig für ihre Interessen einsetzen könnten wie jetzt.
Die Altersgrenze werde oft mit einem Mangel an Kompetenz und Urteilsfähigkeit von jungen Menschen begründet. Dieses Argument sei jedoch unzulässig. Niemand sei berechtigt, über die Qualität der Argumente oder die Qualifikation des Wählers zu entscheiden. In einer Demokratie würden Stimmen quantitativ gezählt, wenn sich keine Einigung erzielen lasse. - Selbst wenn die politische Urteilsfähigkeit ein Kriterium wäre, so Robert Rostoski, sei sie mit willkürlichen Altersgrenzen unvereinbar. Das Alter eines Menschen garantiere weder Reife noch die Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln. Dem Einwand, Kinder seien zu leicht zu beeinflussen, hält K.R.Ä.T.Z.Ä. entgegen, daß Beeinflussung bei jeder Kommunikation stattfinde und Grundlage des Wahlkampfes sei. Statt etwa 20% der Bevölkerung pauschal auszuschließen, sei der Wahlkampf gegebenenfalls anders zu regeln. Der Frage, ob auch Babies wählen sollen, entgegneten die KinderRÄchTsZÄnker, daß es sich um ein Recht handele und nicht um eine Pflicht. Grundrechte dürften Menschen nicht wegen mangelnder Fähigkeiten vorenthalten werden. Auch Erwachsenen, die zur Teilnahme an der Wahl nicht fähig sind, werde das Wahlrecht nicht weggenommen.
Die bestehende Liste der prominenten Unterstützer der KinderRÄchTsZÄnker ist seit 1995 gewachsen. So haben sich neben einigen Mitgliedern des deutschen Bundestages und Abgeordneten verschiedener Landesparlamente auch das bundesweite Grün-Alternative Jugendbündnis, die Katholische Junge Gemeinde Bayerns und die neugegründete Stiftung für die Rechte der zukünftigen Generationen der Forderung nach einem Wahlrecht ohne Altersgrenze angeschlossen.
 

Zahlreiche weitere Informationen, u.a. die Widerspruchsbegründung  unseres Rechtsanwaltes und den Text von Lore Maria Peschel-Gutzeit finden Sie auf unseren Internetseiten. Auch Pressefotos kann man downloaden:
 
http://privat.schlund.de/kraetzae
 
Wir freuen uns auf ihren Rückruf: 030/4479722
 
Die Arbeit der KinderRÄchTsZÄnker wird vom Bezirksamt Prenzlauer Berg,
dem Deutschen Kinderhilfswerk und der Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin finanziell unterstützt.
 

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