KinderRächtsZeitung Regenbogen
c r e a t i v · u n a b h ä n g i g · u n b ä n d i g
 | Start | Ausgaben | Kontakt |

<< zurück zur
Ausgaben-Übersicht


Ausgabe 22

Editorial
Fünf Jahre K.R.Ä.T.Z.Ä. und kein Ende?
Im Internet gut gefunden: KidWeb
Hilfe! Spendet!
Kampagne gegen Schulpflicht, Zwangsdienste und Erziehung
Antipädagogischer Rundbrief
Kinderarbeit verboten!?
Neue Leute gesucht
Kinderwahlrecht: neuer Anlauf
Pressemitteilung zu Wahlrecht
K.R.Ä.T.Z.Ä.-Aktionen
Umfrage zum Thema Schule
An-, Ab- und Aussichten [kurze Kommentare zu kinderrechtlichen/politischen Themen]
Zum Deckblatt
Rezension: Kinderbürger
Nicotapias 3. Kolumne
Der Bildungsgutschein
"Ihr habt dieses Land nur von uns geborgt"
Informationen für Minderjährige

Cover Ausgabe 22
.

Kinderwahlrecht: neuer Anlauf

Nachdem vier KinderRÄchTsZÄnker am 23. August 1996 bei den Bezirksämtern von Mitte und Charlottenburg einen Antrag auf Eintragung ins Wahlverzeichnis für die nächste Bundestagswahl gestellt hatten, und die Verwaltung gar nicht bzw. mit einem Schreiben, gegen das ohne weiteres kein Widerspruch möglich war, geantwortetet hatte, stellte K.R.Ä.T.Z.Ä.-Mitglied Robert Rostoski am 4. Mai 1997 beim Bezirkswahlamt Mitte einen ebensolchen Antrag. Diesmal antwortete das Wahlamt von Berlin-Mitte, und zwar mit einer widerspruchsfähigen Ablehnung.
Rechtsanwalt Dr. K. Peter Merk, der uns – wie auch bei der Verfassungsbeschwerde von 1995 – vertritt, reagierte mit einem neunseitigen Widerspruch auf die Ablehnung. Diese enthielt einige grobe Rechtsfehler. Beispielsweise wurde als Bedingung für die Aufnahme ins Wahlverzeichnis die Volljährigkeit genannt; es hätte aber die Vollendung des 18. Lebensjahres sein müssen. Daß beide zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, ist Zufall. Die Begründung für die Ungültigkeit des § 12 Bundeswahlgesetz, der mit Artikel 38(2) GG übereinstimmt, enthielt neben Verweisen auf Rechtskommentare Roman Herzogs sogar Passagen aus Ekkehard von Braunmühls Buch "Gleichberechtigung im Kinderzimmer".
Möglicherweise von einem solchen Widerspruch überrascht, zog das Wahlamt den Widerspruch zurück und behauptete, wie in den anderen Fällen, daß es sich nur um eine Information handele, Widerspruch nicht möglich sei. Merk erklärte dieses Schreiben aber für unwirksam. Kreiswahlleiter Dr. Schreiber war sich wohl etwas verunsichert, so daß er die Sache an den Landeswahlleiter weitergab, der sie aber wieder zurück gab. Nachdem unser Rechtsanwalt dem Bezirksamt ein Ultimatum gestellt hatte, lehnte es den Widerspruch endlich ab.
Am 12. Februar 1998 wurde dann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und K.R.Ä.T.Z.Ä. gab eine Pressemitteilung heraus und aktualisierte die Internet-Seiten. In einigen Berliner Tageszeitungen fanden sich sehr kurze Beiträge über die Aktion, ansonsten erschien ein Artikel in einer auflagenstarken kostenlosen Bezirkszeitung und es kam zu einem Interview mit einer K.R.Ä.T.Z.Ä. schon länger bekannten Journalistin.
Hoffentlich läßt sich das Gericht nicht allzu viel Zeit, schließlich sind bis zum Bundesverfassungsgericht noch einige Instanzen zu durchlaufen. Falls doch, muß wohl die Bundestagswahl angefochten werden.
Es bleibt zu hoffen, daß die inhaltliche Diskussion bei all den Verwaltungsvorgängen nicht untergeht.

Robert Rostoski und Martin Wilke

Mehr dazu im Internet unter
http://privat.schlund.de/kraetzae

siehe auch Pressemitteilung auf der nächsten Seite .