KinderRächtsZeitung Regenbogen
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Ausgabe 20

Editorial
Macht's gut und danke für den Fisch [3. Fortsetzung von "Per Anhalter durch die Galaxis"]
Chemie-Verweigerung
Gioconda Belli: Bewohnte Frau [Buchrezension]
Nicotapias Kolumne
Verfassungsfeindlich zum Wahlgang [Wortsalat aus dem FAQ zum Wahlrecht]
Regenbogen im Internet
Neues über K.R.Ä.T.Z.Ä. im Internet
Spezial-Entschuldigungszettel
An-, Ab- und Aussichten [kurze Kommentare zu kinderrechtlichen/politischen Themen]
K.R.Ä.T.Z.Ä.-Aktionen
Was ist antipädagogische Aufklärung?
Schulversäumnisanzeigen
Informationen für Minderjährige [ehem. "Zum Schluß"]

Cover Ausgabe 20
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Schulversäumnisanzeigen

Abt. Bildung und Kultur                           10. September 1996
SchulOrg 3                                              3691    



A n   a l l e   S c h u l e n
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Betr. :  Schulversäumnisanzeigen

Von uns eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren werden von der 
Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, daß die Schuld der 
Erziehungsberechtigten als gering anzusehen wäre oder bereits der Vorwurf 
der groben Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht durch die 
Eltern als nicht nachgewiesen erachtet wird.
Erziehen Eltern ihre Kinder entsprechend ihrem Kulturkreis und in ihrem 
Heimatland existiert keine vergleichbare Schulpflicht, werden die Verfahren 
eingestellt, sofern keine Verwahrlosungstendenzen erkennbar sind.
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird seitens der 
Staatsanwaltschaft verneint.

Bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide ist die Tendenz erkennbar, 
dem Einspruch stattzugeben und das Verfahren einzustellen, sofern der 
Erziehungsberechtigte zum Gerichtstermin erscheint.

Diese Umstände machen ein Überdenken der Bearbeitung der 
Schulversäumnisanzeigen notwendig.


Auf die 1. Schulversäumnisanzeige wird GENERELL eine Verwarnung 
ausgesprochen / AUSNAHME : vorzeitiger Urlaubsantritt bzw. verspätete 
Rückkehr.
Bei der 2. und jeder folgenden Schulversäumnisanzeige wird ein 
Bußgeldverfahren eingeleitet.
Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide werden nur noch nach 
Rücksprache mit der Schule auf ausdrücklichen Wunsch zur 
Entscheidung an die Amtsanwaltschaft weitergeleitet; ansonsten werden die 
Verfahren eingestellt.
Strafverfahren werden nicht mehr eingeleitet. Ob laufende Verfahren 
weiterverfolgt werden, muß noch überlegt werden.
Die polizeiliche Zuführung ist schon seit geraumer Zeit durch 
Gesetzesänderung nicht mehr möglich.

Wir bitten, entsprechend zu verfahren.


Jarnott
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