
c r e a t i v · u n a b h ä n g i g · u n b ä n d i g
|
| Start | Ausgaben | Kontakt |
|
<< zurück zur Ausgaben-Übersicht
Ausgabe 20

|
Schulversäumnisanzeigen
Abt. Bildung und Kultur 10. September 1996
SchulOrg 3 3691
A n a l l e S c h u l e n
_____________________________
Betr. : Schulversäumnisanzeigen
Von uns eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren werden von der
Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, daß die Schuld der
Erziehungsberechtigten als gering anzusehen wäre oder bereits der Vorwurf
der groben Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht durch die
Eltern als nicht nachgewiesen erachtet wird.
Erziehen Eltern ihre Kinder entsprechend ihrem Kulturkreis und in ihrem
Heimatland existiert keine vergleichbare Schulpflicht, werden die Verfahren
eingestellt, sofern keine Verwahrlosungstendenzen erkennbar sind.
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird seitens der
Staatsanwaltschaft verneint.
Bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide ist die Tendenz erkennbar,
dem Einspruch stattzugeben und das Verfahren einzustellen, sofern der
Erziehungsberechtigte zum Gerichtstermin erscheint.
Diese Umstände machen ein Überdenken der Bearbeitung der
Schulversäumnisanzeigen notwendig.
Auf die 1. Schulversäumnisanzeige wird GENERELL eine Verwarnung
ausgesprochen / AUSNAHME : vorzeitiger Urlaubsantritt bzw. verspätete
Rückkehr.
Bei der 2. und jeder folgenden Schulversäumnisanzeige wird ein
Bußgeldverfahren eingeleitet.
Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide werden nur noch nach
Rücksprache mit der Schule auf ausdrücklichen Wunsch zur
Entscheidung an die Amtsanwaltschaft weitergeleitet; ansonsten werden die
Verfahren eingestellt.
Strafverfahren werden nicht mehr eingeleitet. Ob laufende Verfahren
weiterverfolgt werden, muß noch überlegt werden.
Die polizeiliche Zuführung ist schon seit geraumer Zeit durch
Gesetzesänderung nicht mehr möglich.
Wir bitten, entsprechend zu verfahren.
Jarnott
|
|